Allgemeine Geschäftsbedingungen


Der Detektiv- und Veranstaltungs-Service Uwe Mämpel – im folgenden die Firma genannt - ist als Dienstleister im Sicherheitsgewerbe gemäß §34a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Firma übt ihre Sicherheitsdienstleistung als Revier-, Objektschutz-, Veranstaltungsschutz-, Wach- und Sonderdienst aus. Hierfür gelten folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen:

- Für die Durchführung übernommener Aufträge werden nur zuverlässige Personen abgestellt. Alle Aufträge werden nach fachlichen Erfahrungen ausgeführt. Sonderwünsche und Weisungen des Auftraggebers bedürfen der Schriftform, ebenso nachträgliche Änderungen.
- Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung eines Auftrages beziehen, sind unverzüglich der Betriebsleitung der Firma mitzuteilen. Handelt es sich eine erhebliche, den Vertragszweck gefährdende Verstöße, so kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis fristlos lösen, wenn er die Betriebsleitung umgehend schriftlich verständigt und diese nicht in angemessener Frist für Abhilfe gesorgt hat.
- In Fällen höherer Gewalt ist die Firma berechtigt, Aufträge, soweit deren Ausführung unmöglich wird, zu unterbrechen oder zweckentsprechend umzustellen.
- Die vereinbarte Vergütung ist unmittelbar nach erfolgter Dienstleistung oder vereinbartem Zahlungsziel zur Zahlung fällig. Bei Ausübung von Kassendiensten ist die Firma berechtigt, in Höhe ihrer fälligen Vergütungsansprüche den entsprechenden Betrag aus den Kassenbeständen einzubehalten.
- Die Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche der Firma sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts des Auftraggebers wird ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder gerichtlich festgestellte Ansprüche handelt.
- Die Firma haftet unbeschadet ihrer Haftung aus § 276 Abs. 1 BGB nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit der Geschäftsführung oder leitender Angestellter entstehen sollten. Im Übrigen wird die Haftung für Schäden ausgeschlossen. Eine Versicherung für zu bewachende Güter ist mit der Abstellung von Bewachungspersonal grundsätzlich nicht gegeben. Die Auftraggeber sind angehalten, das zu bewachende Gut selbst zu versichern. Bei Sonderbewachungen ist durch den Auftraggeber darauf zu achten, dass wertvolle Stücke nicht offen und ungesichert im Wachbereich belassen werden. Bei Ausstellungsständen sind alle Waren und Ausstellungsstücke so gut als möglich zu sichern (abdecken, befestigen). Auf keinen Fall sollte Bargeld im Wachbereich belassen werden, welches nicht in Schränken oder verschließbaren Räumen verstaut ist.
- Die Firma unterhält eine Haftpflichtversicherung mit Versicherungsschutz je Versicherungsfall von 3.000.000,00 EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie verpflichtet sich, diese Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung aufrechtzuerhalten und den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung auf Anforderung zu führen.
- Der Haftpflichtanspruch erlischt, wenn ihn der Auftraggeber nicht unverzüglich der Firma schriftlich anzeigt und im Falle der Ablehnung durch die Firma oder deren Versicherungsgesellschaft binnen drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.
- Reklamationen oder Schadensfälle, die den Dienst dieser Firma betreffen, sind unverzüglich an unsere Einsatzleitung oder Firmenzentrale zu melden. Zu spät oder erst nach Auftragsende eingehende Meldungen können nicht mehr bearbeitet oder anerkannt werden.
- Der Auftraggeber darf Personal, welches ihm von der Firma gestellt wird, während der Dauer des Vertrages und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst für gleichartige Zwecke beschäftigen.
- Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass das von der Firma gestellte Personal hinsichtlich der Lokalitäten des Einsatzortes eingewiesen wird. Bei Einsatz mehrerer Personen wird von der Firma ein Einsatzleiter benannt, dem die entsprechenden Anweisungen gegeben werden sollen.
- Der Auftraggeber ist bei Gefahr in Verzug selbst weisungsbefugt, solange sich diese Weisungen im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren bewegen. Insoweit trägt der Auftraggeber für die gegebenen Anweisungen die volle Verantwortung. Im Übrigen wird empfohlen, dass der Auftraggeber Weisungen nur über den zuständigen Einsatzleiter gibt.
- Das Personal der Firma hat Anweisung, den Auftraggeber nach bester Möglichkeit bei der Bewachung und Durchführung der Vorschriften von Polizei, Kreisverwaltungsreferat, Feuerpolizei, Jugendamt u. a. Instanzen zu unterstützen. Die Firma ist bestrebt, ihr Personal so gut als möglich zu informieren, und Problemen bei der Auftragsausführung aus dem Wege zu gehen. Eine Verantwortung gegenüber Behörden übernimmt die Firma nicht, insoweit haftet der Auftraggeber.
- Der Auftraggeber hat die Personalstärke selbst festzulegen und ist insoweit auch für die Einsatzplanung verantwortlich. Mängel und Fehler, die sich bei der Auftragsausführung aufgrund personeller Unterbesetzung ergeben, hat der Auftraggeber zu verantworten und sind nicht der Firma anzulasten. Die Durchführung und Beachtung aller amtlichen Auflagen und Vorschriften für den Veranstaltungsort obliegt allein dem Auftraggeber.
- Der Vertrag über die Ausführung eines Auftrages ist für die Firma von dem Zeitpunkt ab verbindlich, in welchem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht. Ein abgeschlossenes Vertragsverhältnis gilt auch für alle etwaigen Rechtsnachfolger des Auftraggebers. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Blankenburg.